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Home Geschichte Erste Verordnung
Die erste Verordnung

 

Joachimsthal. den 20. Januar 1893

Instruktion für die Spitzen- und Schlauchmeister und für die mit dem Drücken der Spritze beauftragten Personen in der Stadt Joachimsthal

Auszug aus der Akte Nr. 91

 

§1      Die Spritzen-und Schlauchmeister sind zur ordnungsmäßigen Bedienung der örtlichen Feuerspritze, sowohl bei wirklich eintretender Feuergefahr, als auch bei dem  jedesmaligen Spritzenproben verpflichtet.

 

 

§2      Das Geschäft erfordert im Allgemeinen, neben der körperlichen, Qualifikation vorzugsweise Pünktlichkeit. Zuverlässigkeit und Besonnenheit in den verschiedensten Dienstverrichtungen. Um diese am zweckmäßigsten leisten zu können. ist es nötig, dass sie mit den Eingelernten Handgriffen vertraut sind, damit die Spritzen auf die einfachste und schnellste Art unbeschädigt in Tätigkeit gesetzt, darin dauernd erhalten, und auch zufällig entstehende kleine Mängel daran auf der Stelle beseitigt werden können.

 

§3      Die Spritzen- und Schlauchmeister sind für jede Spritze besonders, bestimmt, so dass sie ebenso befugt als auch verpflichtet sind vorzugsweise nur die ihrer Leitung überwiesene Spritze zu bedienen. Ausnahmen dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung des Dirigenten der Feuerpolizei oder, wo diese lnstruktion es besonders vorschreibt, stattfinden.

 

§4      Für jede der hiesiger 3 großen Spritzen ist ein Spritzenmeister und ein Schlauchmeister und für die kleineren Spritzen ein Spritzenmeister angestellt.

 

§5      Sobald die Spritzen- und Schlaumeister, durch Hörnerruf, Sturm läuten oder auf irgendeine andern Art von dem Ausbruch eines Feuers Kenntnis erhalten. Sind sie verpflichtet, sich unfehlbar auf das Schleunigste, ohne weitere Anweisung bei ihren Spritzen einzustellen. Finden sie schon der Bürgermeister oder ein sonstiges Magistratsmitglied im Spritzenhause anwesend, so haben sie dessen Anweisung hier, so wie überall Folge zu leisten. Finden sie dagegen von den gedachten Personen niemanden im Spritzenhause, so tut der älteste anwesende Spritzen- oder Schlauchmeister sofort die Anweisung, dass die Spritzen ohne allen Zeitverlust aus dem Spritzenhause gebracht, und schleunigst zur Brandstelle gebracht werden. Sind die zur Fortführung der Spritzen gedachten Personen nicht zur Stelle, so müssen solche, soweit es irgend möglich ist, von den Spritzen- und Schlauchmeistern selbst gezogen werden, und die etwa sich sonst bietende Hilfe von ihnen in Anspruch genommen werden.

 

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